Satzung

Offenheit und Transparenz sind unser Prinzip! Hier können Sie sich über die Satzung des Verbandes informieren.

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bundesverband betriebliche Mobilität“ und ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Kurzform lautet BBM.

Der Sitz des Verbands ist in Mannheim.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Beitragserhebung ist das individuelle Mitgliedsjahr maßgeblich, welches ab dem Monat der Aufnahmebestätigung für jeweils 12 Monate läuft.

Der Gerichtsstand ist der Sitz des Verbands.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

1. Der Verband ist ein Zusammenschluss von juristischen und natürlichen gewerblich tätigen Personen, die einen Firmenfuhrpark betreiben, verwalten, sich beruflich mit dem Thema Fuhrpark- und Mobilitätsmanagement befassen oder die Interessen und Ziele des Verbandes unterstützen und fördern.

2. Zweck des Verbands ist die Förderung und Begleitung der Fortbildung und beruflichen Bildung der Mitglieder und deren Mitarbeiter in deren Betrieben, Gliederungen, Einrichtungen, Organisationen, etc. Dies wird insbesondere erreicht durch die Unterstützung mit aktuellem Know-how für deren Fuhrpark und Fuhrparkmanagement, den Zugriff auf nützliche Dokumente und Formulare, Hilfestellung bei Fragestellungen rund um das Fuhrparkwesen und den Zugang zu einer Online-Plattform mit regelmäßigen und aktuellen Informationen. Zur Erfüllung dieses Zweckes werden Schulungen, Workshops und Online-Schulungen unterschiedlicher Art angeboten. Dazu gehört auch die Zusammenarbeit mit Anbietern von zertifizierten Ausbildungen im Bereich des Fuhrparkwesens, beispielsweise die Ausbildung zum zertifizierten Fuhrparkmanager (m/w).

Aufgabe des Verbandes ist dabei die Erstellung einer Prüfungsrichtlinie für Abschlussprüfungen der externen Lehrgänge zur Definition der Branchenstandards sowie die laufende Überprüfung der Qualität und Aktualität der Ausbildungs- und Weiterbildungsinhalte.

Zweck des Verbands ist auch die Vermittlung von Branchenkontakten sowie die Schaffung eines Netzwerkes und Gesprächsforums bis in die Regionen zur Förderung des Erfahrungsaustausches der Mitglieder untereinander. Im Bedarfsfall sollen auch Rechts- und Steuerrechtsauskünfte fachlich kompetenter Rechtsdienstleister vermittelt werden.

Zweck des Verbands ist auch die verbandspolitische und verkehrspolitische Interessensvertretung. Dabei ist der Verband jedoch parteipolitisch, gesellschaftspolitisch und konfessionell neutral.

3. Der Verband hat folgende Aufgaben und Ziele:

  • Die fachlichen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen auf Fuhrpark- und Mobilitätsmanagement bezogenen Belange und Interessen der Mitglieder sollen gefördert und nach außen vertreten werden.
  • Entwicklung eines einheitlichen Qualifikationsprofils für Fuhrpark- und Mobilitätsmanager:innen und Förderung und Unterstützung seiner Mitglieder durch Bereitstellung von Know-how für das betriebliche Fuhrpark- und Mobilitätsmanagement.
  • Zur Förderung der Qualifikation soll der Verband Weiterbildungsmaßnahmen initiieren.
  • Übergeordnetes Ziel ist eine Ausbildung mit einem anerkannten Abschluss zu ermöglichen.
  • Der Erfahrungsaustausch der Mitglieder soll gefördert werden. Hierzu strebt der Verband die Organisation von Regionalgruppen und Arbeitskreisen an.
  • Der Verband soll seinen Mitgliedern eine Rechtsberatung (Rechtsauskunft) durch Rechtsanwälte (Verbandsjuristen) anbieten. Ebenso soll der Verband seinen Mitgliedern bei Bedarf eine steuerliche Beratung (Steuerrechts-Auskunft) durch Steuerberater (Verbands-Steuerberater) anbieten.

4. Der Verband hat nicht die Funktion eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

5. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Verbands können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, deren Umfang die Mitgliederversammlung beschließt.

6. Der Verband ist berechtigt zur Verwirklichung des Verbandszwecks Tochtergesellschaften jedweder Art zu gründen oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften zu halten.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, sofern sie ein Unternehmen hat und einen Firmenfuhrpark von mindestens fünf Einheiten betreibt. Eine Einheit ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug. Diese unternehmerische Tätigkeit und der Bestand an Einheiten sind mit dem Aufnahmeantrag durch entsprechende Nachweise darzulegen. Auf Nachfrage des Vorstands und der Geschäftsführung kann dieser Nachweis im Interesse der Beitragsgerechtigkeit auch jederzeit im bestehenden Mitgliedsverhältnis verlangt werden, höchstens jedoch einmal im Kalenderjahr.

2. Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

3. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verband Daten wie z.B. Adresse, Rechtsformen, gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte, Bankverbindung, Unternehmensangaben, Fuhrparkgröße etc. auf. Diese Informationen werden auch digital gespeichert. Jedem Verbandsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verband grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Mit dem Beitritt unterwirft sich das Mitglied der Bekanntgabe seiner Daten innerhalb der Mitgliederforen und Mitgliederinformationen.

§ 3a Außerordentliche Mitgliedschaft

Bis zum 31.12.2014 konnten auch natürliche Personen Mitglied werden, bei denen die Voraussetzungen zu einer Mitgliedschaft nach § 3 nicht gegeben waren, die aber hauptberuflich als Fuhrparkleiter oder Mitarbeiter der Fuhrparkverwaltung eines Fuhrparks bei einem Fuhrparkbetreiber tätig waren und sich zu den Aufgaben und Zielen des Verbandes bekannten. Seit dem 01.01.2015 werden keine neuen außerordentlichen Mitglieder mehr in den Verband aufgenommen.

§ 3b Fördermitgliedschaft

Die nicht stimmrechtsfähige Fördermitgliedschaft können alle natürlichen oder juristischen Personen erwerben, die Dienstleistungen, Services oder Produkte für die Fuhrparkbranche anbieten oder erbringen, sich mit dem Verband verbunden fühlen und sich in fördernder Weise zu den Aufgaben und Zielen des Verbandes bekennen. Fördermitglieder haben die Möglichkeit den Mitgliedern des Verbandes Ihre Leistungen zu präsentieren. Art und Umfang der Präsentationsmöglichkeiten werden vom Vorstand in Abstimmung mit der Geschäftsführung festgelegt.

Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, ist der BBM nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen. Ein Anspruch auf Aufnahme als Fördermitglied besteht nicht.  Sie können keine Vertreter in Organe des BBM wählen lassen.

§ 3c Korporative Mitgliedschaft

Korporative Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die durch einen Korporativ-Vertrag als ordentliches Mitglied einer juristischen Person oder nichtrechtsfähigen Vereinigung oder einem eingetragenen Verein angehören, welche dem BBM als ordentliche Mitglieder, als Fördermitglied oder als korporative Mitglieder beigetreten sind.

Korporative Mitglieder haben keine Stimmrechte. Sie können keine Vertreter in Organe des BBM wählen lassen. Alle weiteren Rechte und Pflichten der korporativen Mitglieder regelt ein Korporativ-Vertrag zwischen dem BBM und der Korporativ-Organisation.

Für den Inhalt und den Abschluss eines Korporativvertrags ist der Vorstand zuständig.

§ 3d Akademie-Mitgliedschaft

Teilnehmer an der vom Verband unterstützten Ausbildung zum zertifizierten Fuhrparkmanager können für die Dauer der Ausbildung eine stimmrechtslose, persönliche Mitgliedschaft beantragen. Vorstand und Geschäftsführung entscheiden unter Berücksichtigung der Interessen des Verbandes über die Ausgestaltung der Akademie-Mitgliedschaft.

§ 3e Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann gegenüber natürlichen Personen eine Ehrenmitgliedschaft aussprechen, wenn diese Person sich in besonderem Maße für die Zwecke und Belange des BBM eingesetzt und verdient gemacht hat. Das Nähere kann die Mitgliederversammlung in einer Ehrungsordnung festlegen. Weitere Ehrungsformen können darin ebenfalls festgelegt werden. Ehrenmitgliedern kommt kein Stimmrecht zu.

§ 4 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung per Beschluss mit Wirkung ab dem nachfolgenden Geschäftsjahr entscheidet. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen.

2. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt am Tag der Aufnahme eines Mitglieds in den BBM. Der Mitgliedsbeitrag wird erstmals ab dem Monat der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme des Mitglieds für ein Mitgliedsjahr im Voraus erhoben. Für das erste Mitgliedsjahr wird ein anteiliger Mitgliedsbeitrag berechnet. Folgebeiträge werden einmal pro Mitgliedsjahr im Monat des Beitritts für das jeweilige Mitgliedsjahr erhoben. Mitgliedsbeiträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung durch den Vorstand oder die Geschäftsführung fällig und zahlbar.

3. Weitere Einzelheiten, Differenzierungen und Staffelungen können in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die vom Vorstand oder der Geschäftsführung zu erarbeiten und von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

4. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit (natürliche Person) oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit (juristische Person) des Mitgliedes,
b) durch Kündigung des Mitglieds oder in den Fällen der Fördermitgliedschaft durch den Vorstand
c) durch Ausschluss aus dem Verband.

2. Die Mitgliedschaft erlischt weiterhin durch den Beginn der Liquidation oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds, durch Betriebsaufgabe, welche durch eine amtliche Gewerbeabmelde-Bescheinigung nachzuweisen ist oder durch den Verlust der Gewerbeerlaubnis.

3. Der Austritt seitens des Mitglieds muss in Textform gegenüber der Geschäftsstelle erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Gleiches gilt für eine Kündigung der Fördermitgliedschaft durch den Vorstand. Diese ist ebenfalls unter Einhaltung vorgenannter Frist möglich.

4. Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

a) das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist;

b) das Mitglied den Verbandsinteressen grob zuwider gehandelt hat, insbesondere bei Verletzung von Mitgliederpflichten, sofern der Vorstand zuvor ein Verhalten des Mitglieds als Verletzung einer Mitgliederpflicht in einer Abmahnung gegenüber dem Mitglied definiert hat und für den Wiederholungsfall die Kündigung angedroht hat;

c) die Voraussetzungen für den Mitgliederstatus beim Mitglied nicht mehr vorliegen oder nach Aufforderung nicht rechtzeitig und vollständig dargelegt worden sind.

5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit mehrheitlichem Vorstandsbeschluss. Vor dem Ausschluss eines Mitglieds sind dem Mitglied die Vorwürfe mit der Möglichkeit bekannt zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Die Anhörung und der Ausschluss ist dem Mitglied an die zuletzt vom Mitglied bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse des Mitglieds schriftlich mit Begründung mitzuteilen.

Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens jedoch zwei Wochen vor dieser Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Dem betroffenen Mitglied steht kein Stimmrecht zu.

Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses. Bei rechtzeitigem Einspruch gegen den Ausschlussbeschluss ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des betroffenen Mitglieds bis zum rechtskräftigen Abschluss eines eventuellen Ausschlussverfahrens.

Die angerufene Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss abschließend mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Diese Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich an die zuletzt vom Mitglied bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse des Mitglieds schriftlich mit Begründung mitzuteilen.

Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft - gleich aus welchem Grund - besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder eine anteilige Beitragsrückerstattung.

§ 6 Organe

1. Organe des Verbands sind:

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Verbandsorgane oder Gremien beschließen.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und weiterer Organe oder Gremien,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Verbands,
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern

2. Durchführung der Mitgliederversammlung

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

  • der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder
  • ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden über die Geschäftsstelle in Textform (Brief, E-Mail, Fax) unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen. Im Falle einer Online-Versammlung wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort zur Online-Stimmabgabe mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 24 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. In dem nur mit den Legitimationsdaten zugänglichen virtuellen Raum haben die Mitglieder die Gelegenheit, über die dort zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenstände online abzustimmen.

Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift (E-Mail oder Postanschrift) gerichtet wurde.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden zugelassen werden.

Nach Möglichkeit soll die Mitgliederversammlung im Rahmen einer vom BBM organisierten Veranstaltung stattfinden. Ort und Zeit werden vom Vorstand festgelegt. Die Möglichkeit einer Abhaltung einer Online-Versammlung bleibt hiervon unberührt.

c) Die Mitgliederversammlung wird unabhängig von ihrer Veranstaltungsform (Präsenzversammlung oder virtuelle Versammlung) vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

d) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung und die Erteilung des Rederechts beschließt die Mitgliederversammlung, ebenso über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen sowie einen Internet-Auftritt.

e) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen oder durch Vertretungsvollmacht vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

Beschlüsse werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Etwas anderes gilt dann, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt.

Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eine andere Abstimmungsmethode, z. B. einfache Abstimmung in der Mitgliederversammlung beschließen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder.

Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses. In den Vorstand wählbar sind natürliche Personen, sei es in ihrer Eigenschaft als ordentliches oder außerordentliches Mitglied oder im Falle der Mitgliedschaft einer juristischen Person ein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter der juristischen Person. Neben den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern können auch natürliche Personen nominiert und gewählt werden, die eine korporative Mitgliedschaft haben (abweichend von § 3c dieser Satzung) oder bei einem Mitglied hauptberuflich tätig sind bzw. angestellt sind. Mit deren Ausscheiden bei dem BBM angeschlossenen Mitglied, endet auch das Vorstandsamt. Solche Umstände sind dem Gesamtvorstand unverzüglich bekanntzumachen. Übergangsfristen zur Abwicklung des Amtes können im Vorstand zum Wohle der Verbandsinteressen beschlossen werden.

Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Es sind die Kandidaten gewählt, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen erreichen.

f) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  • Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
  • die Tagesordnung,
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen),
  • die Art der Abstimmung,
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge,
  • Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

Das Protokoll ist innerhalb von vier Wochen den Mitgliedern bekannt zu geben. Dies kann auch durch Bereitstellen einer abrufbaren Datei auf der Verbandshomepage im Internet geschehen.

g) Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern die Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vor der Versammlung oder auf elektronischem Weg vor oder während der Versammlung zu ermöglichen.

h) Die Mitglieder können Beschlüsse auch ohne Mitgliederversammlung auf schriftlichem oder elektronischem Weg fassen (Umlaufverfahren), wenn sämtliche Mitglieder am Umlaufverfahren beteiligt wurden. Die Durchführung des Umlaufverfahrens und den Verfahrensablauf legt der Vorstand fest. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme innerhalb einer durch den Vorstand bestimmten Frist in Textform abgegeben hat. Ungültige Stimmen gelten im Umlaufverfahren als abgegebene Stimmen und als Enthaltung. Das Beschlussergebnis des Umlaufverfahrens ist durch den Vorstand den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf bekannt zu geben. Unwirksame Umlaufverfahren können – auch mehrfach – wiederholt werden.

3. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal vier von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen:

  • dem/der Vorsitzenden und
  • zwei bis drei stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin, der/die nicht mit einer gewählten Person des Vorstands identisch sein muss. Vorstand und Geschäftsführer bilden den Gesamtvorstand. Ein Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin nimmt an den Vorstandssitzungen teil und hat Stimmrecht.

2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten (Alleinvertretungsbefugnis). Im Innenverhältnis besteht Vertretungsbefugnis primär für den/die Vorstandsvorsitzende; die Stellvertretung greift nur im Verhinderungsfall.

Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus dem Verband aus oder legt es sein Amt nieder oder wird abgewählt, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.

c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.

e) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.

f) Kündigung von Fördermitgliedschaften.

5. Der Vorstand ist in Präsenzsitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind.

Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

Beschlüsse können auch schriftlich im Wege eines Umlaufbeschlusses gefasst werden. Dies kann unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel erfolgen, es muss jedoch sichergestellt sein, dass kein Vorstandsmitglied dadurch in seinem Mitwirkungs- und Entscheidungsrecht eingeschränkt wird.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.

Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

  • Ort und Zeit der Sitzung,
  • die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,

die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind zu verwahren.

6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Geschäftsführer/Geschäftsführerin

Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wird vom Vorstand bestellt. Er/Sie führt im Namen und Auftrag des Vorstands die laufenden Geschäfte des Verbands nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und eventuell weiterer Verbandsorgane.

Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin hat ein Stimmrecht im Vorstand und bei der Mitgliederversammlung. Bei der Bestellung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers als besonderer Vertreter durch den Vorstand gemäß § 11 der Satzung steht dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin kein Stimmrecht zu.

§ 181 BGB gilt nicht.

§ 10 Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung

Den Trägern der Vereinsvermögensverwaltung ist von der Mitgliederversammlung Entlastung zu erteilen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnungslegung vorgenommen worden ist. Die ordnungsmäße Rechnungslegung ist gegeben, wenn die Buchführung und die Aufstellung des Jahresabschlusses durch einen Steuerberater erfolgten.

§ 11 Besonderer Vertreter

Die Geschäftsführer des Verbandes können als besondere Vertreter i. S. d. § 30 BGB für alle Angelegenheiten, welche die Leitung der Geschäftsstelle und die Wahrnehmung der Geschäftsführung und die Verwaltung des Vermögens des Verbandes betreffen, bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand. Der besondere Vertreter ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 12 Haftpflichtversicherung

Der BBM soll mindestens für seine Organmitglieder und Geschäftsführer, zur Abdeckung von  Haftungsfällen, eine Haftpflichtversicherung abschließen.

§ 13 Satzungsänderungen / qualifizierte Mehrheitserfordernisse

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, für die Änderung oder Erweiterung des Satzungszweckes und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Darauf ist in der Einladung zur beschlussfassenden Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.

Der Text des Satzungsänderungsentwurfs soll den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Versammlung vorliegen, kann aber auch bis spätestens drei Tage vor der Versammlung nachgereicht werden. Dies kann durch schriftliche oder digitale Übermittlung oder durch Einstellen auf der Online-Plattform für die Mitglieder erfolgen.

Für die Abstimmung im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist ermächtigt, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderungen im Bedarfsfall in redaktioneller Art abzuändern oder die von einer Aufsichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörde oder vom Vereinsregister geforderten Änderungen bzw. Korrekturen, eigenständig vorzunehmen. Über solche Änderungen ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 14 Fachreferate und Regionalgruppen

1. Der Vorstand kann je nach Bedarf für bestimmte Fachgebiete Mitglieder in Arbeitsausschüsse oder Arbeitskreise sowie Fachreferate berufen oder zu Fachreferenten bestellen.

2. Jedem Ausschuss oder Arbeitskreis bzw. Fachreferat soll soweit möglich ein Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführer angehören.

3. Der Verband fördert die Gründung regionaler Interessengruppen oder Arbeitskreise. Diese sollen sich selbstständig organisieren und werden soweit möglich vom Verband unterstützt.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der/die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Einrichtung zu, welche die Auflösungsversammlung mit einfachem Mehrheitsbeschluss bestimmt.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser Satzung unwirksam sein oder durch Änderung der Gesetzeslage unwirksam werden, soll die Klausel sinngemäß angewendet werden, ohne dass ein Gesetzesverstoß vorliegt.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 27.10.2010 als Gründungssatzung beschlossen und trat unmittelbar in Kraft. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 21.02.2011, VR Mannheim 700403; Eintragung 1.

Die erste geänderte Fassung wurde am 14.09.2012 von der Mitgliederversammlung beschlossen und trat mit Eintragung in das Vereinsregister Mannheim; Eintragung 3, in Kraft.

Die zweite geänderte Fassung wurde am 22.10.2013 von der Mitgliederversammlung beschlossen und trat mit Eintragung in das Vereinsregister Mannheim; Eintragung 4, in Kraft.

Die vorstehend geänderte Fassung wurde von der Mitgliederversammlung in Würzburg am 18.11.2016 beschlossen und trat im Innenverhältnis unter den Mitgliedern unmittelbar und mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Die vierte geänderte Fassung wurde von der Mitgliederversammlung in einer Online-Mitgliederversammlung am 28.04.2022 beschlossen und trat am 28.04.2022 in Kraft.

Satzung Stand gem. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung des Bundesverband Betriebliche Mobilität e. V. - Mannheim - Stand 26.10.2022